Leserbrief zum Artikel „Der Weg ist frei für die Ziegelhütte“ SWP Ermstal vom 26.10.2024 und Leserbriefe hierzu vom 2.11.2024

Dieser Leserbrief soll die Sicht und Funktion des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) zum geplanten Baugebiet „Ziegelhütte“ aufzeigen, weil in diesem Zusammenhang wohl Missverständnisse bezgl. der Rolle von Naturschutzverbänden (BUND, NABU) aufgetreten sind (siehe Leserbrief vom 2.11. 2024).

Richtig ist, dass der BUND Bundesverband erfolgreich gegen den §13b des Baugesetzes geklagt hat, und zwar bundesweit. Paragraph 13b sah vor, dass man unter bestimmten Voraussetzungen, ohne eine Umweltprüfung, ein neues Baugebiet ausweisen darf.  Davon war nun eben auch das Baugebiet „Ziegelhütte“ betroffen, weshalb die Umweltprüfung nachgeholt werden musste.

Streuobstwiesen ab einer Größe von 1500 qm fallen unter das Bundesnaturschutzgesetz, falls diese einer Bebauung weichen sollen. Der Gesetzgeber (nicht der BUND/ NABU)  legt an eine Ausnahmegenehmigung strenge Richtlinien an. Die Kommune muss nämlich für die Umwandlung eines Streuobstgebietes in Bauland eine Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Landratsamt Reutlingen beantragen. Um diese Genehmigung zu erlangen, muss die Kommune beschreiben mit welchen Maßnahmen die Rodung der Streuobstwiese ausgeglichen werden kann. Das Prozedere hierzu ist behördlich festgelegt. Naturschutzverbände leisten hierzu keine Beiträge.

Die Naturschutzverbände müssen aber entsprechend einer Verwaltungsvorschrift über jede geplante Bebauung in einem Streuobstgebiet von der UNB informiert werden. Damit werden die Naturschutzverbände offiziell in das Verfahren zur Umwandlung einer Streuobstwiese eingebunden. D.h. die Naturschutzverbände  (BUND, NABU) sind berechtigt, bezgl. dieser Umwandlung nun Stellungnahmen an die UNB abzugeben. Lehnen BUND/NABU die Umwandlung gegenüber der UNB schließlich ab, wird dieser Widerspruch an das Regierungspräsidium (RP) Tübingen zur Bearbeitung weiter geleitet. Das RP prüft den Widerspruch und fällt eine nicht anfechtbare Entscheidung.


Die erwähnten Ausgleichsmaßnahmen muss jedoch ein Planungsbüro im Auftrag der Kommune, festlegen, also nicht der BUND/NABU. Für diese Ausgleichsmaßnahmen werden Ökopunkte errechnet, deren Summe u.a. auch der wegfallenden Streuobstwiese entsprechend muss.  Für den Eingriff in die Natur incl. der Streuobstwiese „Ziegelhütte“ wurden 146.330 Ökopunkte errechnet, die nun kompensiert werden müssen.


Der Fall „Ziegelhütte“ zeigt dabei eindrücklich, wie verzweifelt die Suche nach geeigneten Ausgleichsflächen für Streuobstwiesen geworden ist. Insgesamt wurden hierfür 11 Maßnahmen außerhalb des Plangebietes festgelegt. Eine der wichtigsten Ausgleichsmaßnahme ist tatsächlich die Rodung von Nuss- und Kirschbäumen im Gebiet Gaisbuckel/Sommerberg, um dann Obstbäume zu pflanzen. Diese Maßnahme bringt nämlich stolze 79.200 Ökopunkte. Der BUND hält diese rabiate Maßnahme generell für obsolet und absurd, weil die Nuss- und Kirschbaumplantagen direkt an ein waldreiches Naturschutzgebiet angrenzen und in einem Vogelschutzgebiet liegen.  Die ökologische Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme ist mehr als fraglich.
Der BUND bezweifelt auch die Notwendigkeit des geplanten Baugebietes. Im Zeitraum 2000 bis 2023 ist die Bevölkerung in Dettingen um 12% gewachsen, die Wohngebietsfläche hat  um 14% zugelegt, mit dem neuen Baugebiet „Vor Buchhalden II“ gar um 16%. Das sagen jedenfalls die Zahlen vom Statistischen Landesamt Baden Württemberg.


Übrigens kann jeder Bürger*in bis einschl. 24.11.2024 Stellungnahmen, Vorschläge, Änderungen schriftlich oder auch mündlich im Rathaus Dettingen zu diesem Bebauungsplan vorbringen, siehe auch www.dettingen-erms.de/de/Rathaus-und-Service/Wohnen-Bauen/Bebauungsplaene-online/oeffentliche-Auslegung.  Diese müssen dann im weiteren Verfahren behandelt werden.

Dr. Andreas Weber,
BUND Gruppe Metzingen im BUND Kreisverband Reutlingen